Krane, Hebeböcke, Hubarbeitsbühnen und ähnliche Ausrüstung unterliegen nach den Vorschriften für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit einer regelmäßigen Prüfung. Diese Prüfung ist mehr als ein Papier, das bei einer Kontrolle verlangt wird; sie wirkt unmittelbar auf die Sicherheit der Bedienperson und auf die Produktionskontinuität. Im Folgenden sind die Rechtsgrundlage, die Frage, wer was in welchem Abstand zu prüfen hat, und eine im Betrieb umsetzbare Prüfordnung zusammengefasst.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rahmen in Deutschland wieder. Verbindlich sind für Ihren Betrieb die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV, die Herstelleranleitung und das einschlägige Regelwerk; Prüffristen und Prüfumfang legt der Arbeitgeber auf dieser Grundlage fest.

Rechtsgrundlage

Geregelt ist das Thema in Deutschland durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach § 14 BetrSichV hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel wiederkehrend prüfen zu lassen und die Prüfungen aufzuzeichnen; Art, Umfang und Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3. Für Hebezeuge konkretisieren das Regelwerk der Unfallversicherungsträger — insbesondere DGUV Vorschrift 52 (Krane), DGUV Vorschrift 54 (Winden, Hub- und Zuggeräte) und DGUV Regel 100-500 — eine in der Regel mindestens jährliche Prüfung durch eine befähigte Person. Bei kraftbetriebenen Kranen kommt eine Prüfung durch einen Sachverständigen hinzu, nach DGUV Vorschrift 52 regelmäßig spätestens alle vier Jahre und ab dem dreizehnten Betriebsjahr jährlich.

Wer darf prüfen?

Die wiederkehrenden Prüfungen führt eine zur Prüfung befähigte Person durch. Was darunter zu verstehen ist, bestimmt § 2 Abs. 6 BetrSichV; die Anforderungen an Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit beschreibt die TRBS 1203. Im Hebezeugbetrieb wird diese Person im DGUV-Regelwerk auch Sachkundiger genannt. Sie erstellt über die durchgeführte Prüfung und deren Ergebnis einen Nachweis, der dem Arbeitgeber vorliegt.

Was wird geprüft?

  • Tragkonstruktion: Träger, Säulen, Stützen und Verbindungselemente auf Verformung, Risse, Korrosion und gelockerte Schrauben.
  • Hebeorgan: Kette oder Seil auf Verschleiß, Längung, Quetschung und gebrochene Drähte; Haken auf Aufweitung, Risse und Funktion der Sicherungsklappe.
  • Bremsen und Sicherheitseinrichtungen: Hubbremse, Fahrbremse, Endschalter, Überlastsicherung und Not-Halt.
  • Elektrische Ausrüstung: Leitungen, Steuerung, Erdung; bei bewegten Systemen der Zustand der Versorgungsstrecke.
  • Funktions- und gegebenenfalls Belastungsprüfung: Der Umfang ergibt sich aus Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und DGUV-Regelwerk. Eine Belastungsprobe gehört zur Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen an tragenden Teilen; die wiederkehrende Prüfung ist überwiegend eine Sicht- und Funktionsprüfung.
  • Kennzeichnung: Die Angabe der Tragfähigkeit muss auf der Ausrüstung lesbar sein.

Prüfaufzeichnung und Aufbewahrung des Berichts

Die Berichte der wiederkehrenden Prüfung werden bis zur nächsten Prüfung im Betrieb aufbewahrt und bei Kontrollen auf Verlangen vorgelegt. In einem Betrieb mit geordneter Dokumentation hat jede Ausrüstung ihre eigene Akte: Prüfberichte, Störungs- und Wartungsaufzeichnungen, getauschte Teile, Schulungsnachweise der Bedienpersonen.

Die tägliche Prüfung durch die Bedienperson

Die jährliche Prüfung ist das vorgeschriebene Mindestmaß; was einen erheblichen Teil der Stillstände von vornherein verhindert, ist jedoch die kurze Prüfung zu Schichtbeginn. Eine umsetzbare Tagesliste enthält diese Punkte:

  1. Sind Haken und Sicherungsklappe vorhanden und unbeschädigt?
  2. Gibt es an Kette oder Seil sichtbare Schäden, Verdrehungen oder Verwicklungen?
  3. Arbeiten die Steuertasten entsprechend ihrer Beschriftung, funktioniert der Not-Halt?
  4. Hält die Bremse bei einem Probehub ohne Last, gibt es Durchrutschen?
  5. Sprechen die Endschalter an?
  6. Liegen auf der Schiene Hindernisse, Öl, Brüche oder Fremdkörper?
  7. Gibt es ungewöhnliche Geräusche, Schwingungen oder Erwärmung?

Diese Prüfung muss nicht protokolliert werden; wird jedoch jede festgestellte Abweichung aufgezeichnet, wird die Ursache wiederkehrender Störungen sichtbar.

Vorbereitung auf die Prüfung

Damit die Prüfung rasch und vollständig abläuft, muss der Betrieb bestimmte Unterlagen und Voraussetzungen vorbereiten:

  1. Technische Akte der Ausrüstung: Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und Angaben zur Tragfähigkeit
  2. Vorheriger Prüfbericht und Aufzeichnungen zu festgestellten Mängeln
  3. Wartungs- und Störungsaufzeichnungen; Liste der getauschten Teile
  4. Prüflast und ein freier Arbeitsbereich, in dem die Last sicher gehoben werden kann
  5. Zugänglichkeit der Ausrüstung: Muss die Produktion während der Prüfung angehalten werden, ist das vorher zu planen

Typische Ablegekriterien bei Kette, Seil und Haken

Die folgenden Werte sind in der Branche verbreitete typische Schwellen; die verbindlichen Ablegekriterien stehen für Rundstahlketten in DIN 685-5, für Drahtseile in DIN ISO 4309 und für Haken in den zugehörigen Normen. Maßgeblich sind die Herstelleranleitung und die einschlägige Norm; nennt die Dokumentation der Ausrüstung einen anderen Wert, gilt dieser.

Bauteil Geprüfter Wert Typische Schwelle
Lastkette Längung der Kettenglieder Etwa 5 % Zunahme auf der gemessenen Länge
Lastkette Verschleiß am Drahtdurchmesser Etwa 10 % Abnahme des Nenndurchmessers
Haken Zunahme der Maulöffnung Etwa 10 % Aufweitung
Haken Risse, Verformung, Sicherungsklappe Bei jedem Riss sofortiger Austausch
Drahtseil Zahl der Drahtbrüche, Durchmesserabnahme, Quetschung Bewertung nach der einschlägigen Norm
Bremse Durchrutschen unter Last Bei festgestelltem Durchrutschen Nutzung einstellen

Die Kette wird nicht an einem einzelnen Glied gemessen, sondern über eine Länge, die mehrere Glieder umfasst; die Messung an einem Glied führt in die Irre. Werden die Messergebnisse aufgezeichnet, wird die Verschleißgeschwindigkeit sichtbar und der Austausch lässt sich vorausplanen.

Wie wird die Geräteakte aufgebaut?

Der bei Kontrollen häufigste Mangel ist nicht, dass die Prüfung unterblieben wäre, sondern dass die geleistete Arbeit nicht belegt werden kann. Eine einfache Akte je Hebezeug behebt das:

  • Angaben zur Ausrüstung: Marke, Modell, Seriennummer, Tragfähigkeit, Datum und Ort der Aufstellung
  • Berichte der wiederkehrenden Prüfung (nach Datum geordnet)
  • Wartungsaufzeichnungen und getauschte Teile
  • Aufzeichnungen zu Störungen und Stillständen
  • Befähigungs- und Schulungsnachweise der Bedienpersonen
  • Betriebsanleitung und Konformitätserklärung

In Betrieben mit mehreren Geräten verhindert ein einziger Kalender mit allen Prüfterminen, dass eine fällige Ausrüstung übersehen wird.

Häufige Beanstandungen

  • Ausrüstung, deren Tragfähigkeitsschild verblasst ist oder ganz fehlt.
  • Haken mit gebrochener Sicherungsklappe; Einsatz ungeeigneter Mittel anstelle von Anschlagmitteln.
  • Unregelmäßig aufgewickelte Kette wegen beschädigter Kettenführung.
  • In der Versorgungsstrecke gequetschte, durch Reibung abgenutzte Leitungen.
  • Ausrüstung, für die ein Prüfbericht vorliegt, deren festgestellte Mängel aber nicht beseitigt wurden.

Die Wartung im Systemzusammenhang betrachten

Ein Hebesystem besteht nicht nur aus dem Kran: Schiene, Hebeorgan und Energieversorgung arbeiten zusammen. Unebenheiten auf der Schiene führen mit der Zeit zu Verschleiß an Rädern und Stromabnehmer; eine fehlerhaft errichtete Strecke zur Energieübertragung führt zu wiederkehrenden Stillständen. Deshalb bringt die wiederkehrende Prüfung den größten Nutzen, wenn sie das gesamte System umfasst. Auch Wartungsausrüstung wie die DEMYKS Hebeböcke und Arbeitsbühnen wird in demselben Rahmen bewertet.

Häufig gestellte Fragen

In welchem Abstand werden Krane wiederkehrend geprüft?

Die Frist legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Nach dem DGUV-Regelwerk wird in der Regel mindestens jährlich durch eine befähigte Person geprüft; bei kraftbetriebenen Kranen kommt die Sachverständigenprüfung hinzu — spätestens alle vier Jahre und ab dem dreizehnten Betriebsjahr jährlich. Einsatzhäufigkeit und Umgebungsbedingungen können kürzere Fristen verlangen.

Wer darf die wiederkehrende Prüfung durchführen?

Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne von § 2 Abs. 6 BetrSichV, deren Anforderungen die TRBS 1203 beschreibt. Für die Sachverständigenprüfung an kraftbetriebenen Kranen ist zusätzlich ein Sachverständiger nach DGUV Vorschrift 52 erforderlich.

Gehört eine Belastungsprobe zu jeder Prüfung?

Nein. Die wiederkehrende Prüfung ist überwiegend eine Sicht- und Funktionsprüfung. Eine Belastungsprobe wird vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen an tragenden Teilen gefahren; die dabei anzusetzende Prüflast nennen Herstellerangaben und einschlägige Norm.

Ist auch ein neu errichteter Kran zu prüfen?

Ja. Vor der ersten Benutzung erfolgt die Prüfung nach der Aufstellung; danach wird die Ausrüstung in die Ordnung der wiederkehrenden Prüfung aufgenommen.

Was geschieht, wenn bei der Prüfung eine Beanstandung auftritt?

Die festgestellte Beanstandung wird im Bericht vermerkt. Betrifft ein Befund unmittelbar die Sicherheit, wird die Ausrüstung bis zur Beseitigung des Mangels außer Betrieb genommen. Beseitigte Mängel werden aufgezeichnet; diese Aufzeichnung macht den Vorgang bei der nächsten Prüfung nachvollziehbar.

Gern sehen wir die Prüf- und Wartungsordnung der Hebezeuge in Ihrem Werk gemeinsam durch. Nehmen Sie Kontakt auf.